Duplik

Regel 12.1(d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die optionale Einreichung der Duplik durch den Beklagten.

Regel 12.1(d) EPGVO

Das schriftliche Verfahren umfasst optional die Einreichung einer Duplik durch den Beklagten [Regel 29(c) → Duplik auf die Replik].

Regel 29 (c) EPGVO → Duplik auf die Replik
Legt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Duplik auf die Replik fest.

siehe auch

Regel 12.1 EPGVO → Schritte des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.