Nach Art. 60 Abs. 5 EPGÜ [→ Anordnung ohne Anhörung der anderen Partei] können die Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion nötigenfalls ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden.
Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.