Regel 60 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage.
Regel 60.1 EPGVO → Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage
Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter im Zwischenverfahren festgesetzt.
Regel 60.2 EPGVO → Entrichtung der streitwertabhängigen Gebühr
Übersteigt der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR, muss der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr entrichten.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.