Beseitigung

Artikel 64 (2) c des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) erklärt die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses.

Artikel 64 (2) c

Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses.

siehe auch

Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.