Bescheinigung über die Zulassung bei dem Gericht

Regel 286 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anforderungen an die Bescheinigung über die Zulassung von Vertretern bei dem Gericht.

Regel 286.1 EPGVO → Zulassung von Anwälten
Beschreibt die Anforderungen für Anwälte, die gemäß Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens als Vertreter zugelassen sind.

Regel 286.2 EPGVO → Zulassung von Patentanwälten
Regelt die Anforderungen für Patentanwälte, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens als Vertreter zugelassen sind.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.