Regel 286 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anforderungen an die Bescheinigung über die Zulassung von Vertretern bei dem Gericht.
Regel 286.1 EPGVO → Zulassung von Anwälten
Beschreibt die Anforderungen für Anwälte, die gemäß Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens als Vertreter zugelassen sind.
Regel 286.2 EPGVO → Zulassung von Patentanwälten
Regelt die Anforderungen für Patentanwälte, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens als Vertreter zugelassen sind.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.