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upc:zulassung_von_anwaelten

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Zulassung von Anwälten

Regel 286.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen für Anwälte, die gemäß Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens als Vertreter zugelassen sind.

Regel 286.1 EPGVO

Ein Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung darüber einzureichen, dass er ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassener Anwalt ist. Anwalt im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens ist eine Person, die berechtigt ist, unter einer Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/5/EG eine Berufstätigkeit auszuüben, ausnahmsweise auch eine Person mit gleichwertiger juristischer Qualifikation, die nach Maßgabe nationaler Vorschriften befugt ist, in Patentverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren aufzutreten, allerdings nicht unter einer solchen Bezeichnung. In nachfolgenden Verfahren kann sich der Vertreter auf die bereits eingereichte Bescheinigung berufen.

siehe auch

Regel 286 → Bescheinigung über die Zulassung bei dem Gericht
Regelt die Anforderungen an die Bescheinigung über die Zulassung von Vertretern bei dem Gericht.

upc/zulassung_von_anwaelten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 06:29 von mfreund