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upc:zulassung_von_patentanwaelten

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Zulassung von Patentanwälten

Regel 286.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anforderungen für Patentanwälte, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens als Vertreter zugelassen sind.

Regel 286.2 EPGVO

Ein Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens muss die Patentverfahrenszulassungsbescheinigung gemäß den Vorgaben des Verwaltungsausschusses bei der Kanzlei einreichen oder anderweitig belegen, dass er die für die Vertretung einer Partei vor dem Gericht erforderliche Qualifikation besitzt. In nachfolgenden Verfahren kann sich der Vertreter auf die bereits eingereichte Bescheinigung oder den bereits eingereichten Nachweis der erforderlichen Qualifikation berufen.

siehe auch

Regel 286 → Bescheinigung über die Zulassung bei dem Gericht
Regelt die Anforderungen an die Bescheinigung über die Zulassung von Vertretern bei dem Gericht.

upc/zulassung_von_patentanwaelten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 06:29 von mfreund