Artikel 9 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.
Artikel 9 (1) → Multinationale Zusammensetzung des Berufungsgerichts
Beschreibt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Berufungsgerichts aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern.
Artikel 9 (2) → Spruchkörper für spezielle Klagen
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper bei speziellen Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i.
Artikel 9 (3) → Vorsitz im Spruchkörper des Berufungsgerichts
Bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird.
Artikel 9 (4) → Bildung der Spruchkörper im Einklang mit der Satzung
Legt fest, dass die Spruchkörper im Einklang mit der Satzung gebildet werden.
Artikel 9 (5) → Sitz des Berufungsgerichts
Bestimmt Luxemburg als Sitz des Berufungsgerichts.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.