Regel 220.2 EPGVO regelt die Bedingungen, unter denen Berufung bei anderen als den in Regel 220.1 genannten Anordnungen eingelegt werden kann.
Bei anderen als die in Absatz 1 [→ Berufung gegen Endentscheidungen und andere Entscheidungen] und Regel 97.5 [→ Berufung gegen Entscheidungen des ständigen Richters] genannten Anordnungen kann entweder zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung oder, wenn das Gericht Erster Instanz die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt werden.
Artikel 73 (2) [→ Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz] ermöglicht einer unterlegenen Partei, Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, mit spezifischen Fristen je nach Art der Anordnung.
Sofern nicht anders vorgesehen, kann eine Verfahrensleitende Entscheidung oder ein verfahrensleitender Beschluss des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters nicht direkt angefochten werden.1)
Die Befugnis des Gerichts, die Zulassung einer Berufung zu erteilen, ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, wonach andere als die in Artikel 49 (5), 59, 60, 61, 62 oder 67 EPGÜ und Regel 97 (5) EPGVO genannten Anordnungen nur zusammen mit der Berufung gegen die endgültige Entscheidung überprüft werden dürfen.2)
Die Befugnis des Gerichts, die Zulassung einer Berufung zu erteilen, muss als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz gesehen werden, wonach Anordnungen nur zusammen mit der Berufung gegen die endgültige Entscheidung überprüft werden dürfen und nur unter der Bedingung, dass die durch die Anordnung benachteiligte Partei auch durch die endgültige Entscheidung benachteiligt ist. Die Begründung hinter diesem Grundsatz ist, dass solche Anordnungen im Allgemeinen weniger erheblichen Einfluss auf die Interessen der Parteien haben und es noch unklar ist, ob sie letztlich einer Partei nachteilig sind, da ihre Relevanz für die endgültige Entscheidung unklar bleibt.3)
Vor diesem Hintergrund dient die Erteilung der Zulassung zur Berufung dem Zweck, die Harmonisierung der Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des Einheitspatentgerichts zu fördern, indem der Berufungsgerichtshof das kontroverse Thema behandelt.4)
Daher muss das Gremium bei der Ausübung seines Ermessens zur Erteilung der Zulassung zur Berufung prüfen, ob die Anordnung rechtliche Fragen betrifft, die Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen durch die Kammern des Einheitspatentgerichts (oder zwischen den Kammern dieser Kammern) sind und als solche vom Berufungsgericht entschieden werden müssen. In diesem Zusammenhang muss das Gremium von den im Präambel der Verfahrensordnung festgelegten Grundsätzen und insbesondere von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Effizienz des Verfahrens geleitet werden, die im Widerspruch zu prozessualen Maßnahmen stehen, die nicht einem konkreten Interesse der Parteien dienen.5)
Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.
Artikel 73 (2) → Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz
Ermöglicht einer unterlegenen Partei, Berufung gegen Anordnungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, mit spezifischen Fristen je nach Art der Anordnung.