Berufung bei anderen Anordnungen

Regel 220 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen und Fristen für die Berufung gegen andere als die in Absatz 1 genannten Anordnungen.

Regel 220 (2) EPGVO

Bei anderen als die in Absatz 1 und Regel 97.5 genannten Anordnungen kann entweder zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung oder, wenn das Gericht Erster Instanz die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt werden.

siehe auch

Regel 220 EPGVO → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.