Berücksichtigung von Verzögerungen

Regel 211 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen berücksichtigt.

Regel 211 (4) EPGVO

Das Gericht berücksichtigt ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung von einstweiligen Maßnahmen.

siehe auch

Regel 211 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.