Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers

Regel 377A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.

Regel 377A.1 EPGVO → Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Beschreibt die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers.

Regel 377A.2 EPGVO → Verfügbares Einkommen
Erläutert, was unter verfügbarem Einkommen zu verstehen ist.

Regel 377A.3 EPGVO → Abzüge und Ratenzahlungen
Regelt die Abzüge vom Einkommen und Vermögen sowie die Festlegung von Ratenzahlungen.

siehe auch

EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.