Regel 377A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.
Regel 377A.1 EPGVO → Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Beschreibt die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers.
Regel 377A.2 EPGVO → Verfügbares Einkommen
Erläutert, was unter verfügbarem Einkommen zu verstehen ist.
Regel 377A.3 EPGVO → Abzüge und Ratenzahlungen
Regelt die Abzüge vom Einkommen und Vermögen sowie die Festlegung von Ratenzahlungen.
EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.