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upc:beruecksichtigung_von_einkommen_und_vermoegen

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Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Regel 377A.1 EPGVO beschreibt die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers.

Regel 377A.1 EPGVO

Bei der Beurteilung der finanziellen Lage einer Partei werden ihr Einkommen und ihr Vermögen berücksichtigt.

siehe auch

Regel 377A → Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers
Legt die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.

upc/beruecksichtigung_von_einkommen_und_vermoegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 08:42 von mfreund