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upc:abzuege_und_ratenzahlungen

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Abzüge und Ratenzahlungen

Regel 377A.3 EPGVO regelt die Abzüge vom Einkommen und Vermögen sowie die Festlegung von Ratenzahlungen.

Regel 377A.3 EPGVO

Der Verwaltungsausschuss legt die Abzüge vom Einkommen und Vermögen fest, die bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers berücksichtigt werden. Er legt weiterhin die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen fest, die der Antragssteller zu entrichten hat. Alle Schwellenwerte, die vom Verwaltungsausschuss festgesetzt werden, werden regelmäßig an die Preis- und Einkommensindizes angepasst.

siehe auch

Regel 377A → Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers
Legt die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.

upc/abzuege_und_ratenzahlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 08:42 von mfreund