Bedingungen für die Zulassung

Regel 263.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder -erweiterung zugelassen wird, und die Umstände, unter denen die Zulassung abgelehnt wird.

Regel 263.2 EPGVO

Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Zulassung abgelehnt, wenn die Partei, welche die Änderung beantragt, unter Berücksichtigung aller Umstände das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass

(a) die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht früher vorgenommen werden konnte und

(b) die Änderung die andere Partei in ihrer Verfahrensführung nicht unangemessen behindert.

Die subjektive Absicht, die dem Antrag zugrunde liegt, spielt keine Rolle bei der Beurteilung, ob die Genehmigung erteilt wird oder nicht, und dass der Antragsteller die gewünschte Reduzierung der geforderten Schäden mit genaueren Beweisen zu den Folgen der behaupteten Rechtsverletzung gerechtfertigt hat.1)

Der Begriff „sein Verfahren ändern“ in Regel 263.2 EPGVO bezieht sich auf jede Änderung des Verfahrens durch Einführung eines neuen Anspruchs oder den Ersatz des ursprünglichen Anspruchs („seinen Anspruch ändern“). Dies ist daher ein anderes Instrument als der Antrag zur Änderung des Patents, der durch Regel 30.2 EPGVO geregelt ist. In Verfahren um einstweilige Maßnahmen ist Ersteres unzulässig, wenn es den Versuch darstellt, einen Antrag zur Änderung des Patents einzubringen.2)

Der Ausdruck 'sein Vorbringen ändern' in Regel 263.2 EPGVO bezieht sich auf jede Modifikation der Sache durch die Einführung eines neuen Anspruchs oder den Ersatz des ursprünglichen Anspruchs ('seinen Anspruch ändern'). Dies ist daher ein anderes Instrument als der Antrag auf Änderung des Patents, der durch Regel 30.2 EPGVO geregelt wird. In Verfahren für einstweilige Maßnahmen ist ersterer unzulässig, wenn er den Versuch darstellt, einen Antrag zur Änderung des Patents einzuführen„.3)

siehe auch

Regel 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen
Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 26. November 2024 – UPC_CFI_164/202
3)
Einheitspatentgericht (EPG), Mailänder Lokale Kammer, UPC CFI NO. 400/2024, Entscheidung vom 22. November 2024; m.V.a. Paris Zentralkammer, UPC CFI Nr. 255/2023, Beschluss 27. Februar 2024