Automatische Fristverlängerungen

Regel 301 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass Fristen, die an einem Samstag, Sonntag oder offiziellen Feiertag enden, automatisch bis zum Ablauf des nächsten Werktags verlängert werden.

Regel 301 EPGVO

Fristen, die an einem Samstag, Sonntag oder offiziellen Feiertag enden, werden automatisch bis zum Ablauf des nächsten Werktags verlängert.

siehe auch

Regel 300 EPGVO → Berechnung von Fristen
Legt fest, wie Fristen in vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren zu berechnen sind und beschreibt die Regeln für den Beginn und das Ende der Fristen.