Regel 301 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Bedingungen für automatische Fristverlängerungen.
Regel 301.1 EPGVO → Automatische Fristverlängerung bei Wochenenden und Feiertagen
Beschreibt die automatische Verlängerung von Fristen, die an einem Samstag, Sonntag oder offiziellen Feiertag enden.
Regel 301.2 EPGVO → Automatische Fristverlängerung bei technischen Problemen
Regelt die automatische Verlängerung von Fristen, wenn Unterlagen in elektronischer Form nicht empfangen werden können.
EPGVO, Teil 5, Abschnitt 5, Kapitel 5 → Fristen
Behandelt die Berechnung und Verlängerung von Fristen im Verfahren.