Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)

Regel 12 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.

Regel 12.1 EPGVO → Schritte des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.

Regel 12.2 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerklärung
Regelt, dass die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung umfassen kann.

Regel 12.3 EPGVO → Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage durch den Kläger und den Inhaber sowie die möglichen weiteren Schriftsätze.

Regel 12.4 EPGVO → Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents
Legt fest, dass der Inhaber einen Antrag auf Änderung des Patents einreichen kann und beschreibt die nachfolgenden Schriftsätze.

Regel 12.5 EPGVO → Weitere Schriftsätze
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zuzulassen.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.