Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)

Regel 12 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.

Regel 12 (1) EPGVO → Einreichung der Klageschrift und Klageerwiderung
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.

Regel 12 (2) EPGVO → Widerklage auf Nichtigerklärung
Regelt, dass die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung umfassen kann.

Regel 12 (3) EPGVO → Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage durch den Kläger und den Inhaber sowie die möglichen weiteren Schriftsätze.

Regel 12 (4) EPGVO → Antrag auf Änderung des Patents
Legt fest, dass der Inhaber einen Antrag auf Änderung des Patents einreichen kann und beschreibt die nachfolgenden Schriftsätze.

Regel 12 (5) EPGVO → Weitere Schriftsätze
Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zuzulassen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.