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Regel 12.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zuzulassen.
Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zulassen [Regel 36].
Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.
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