Regel 112.6 EPGVO erlaubt es einem Zeugen, mit Zustimmung des Gerichts in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache auszusagen.
Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge [Regel 112 → Durchführung der mündlichen Verhandlung] in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
Regel 178.6 EPGVO erlaubt es einem Zeugen, mit Zustimmung des Gerichts in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache auszusagen.
Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge [Regel 178 → Vernehmung von Zeugen] in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Regel 178 → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.