Regel 3 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit der Leitung der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.
Regel 3 (1) → Verantwortung des Präsidenten für den einheitlichen Patentschutz
Der Präsident des Europäischen Patentamts leitet die Abteilung für den einheitlichen Patentschutz und ist gegenüber dem Engeren Ausschuss des Verwaltungsrats für die Tätigkeiten dieser Abteilung verantwortlich.
Regel 3 (2) → Anwendung von Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ
Die Bestimmungen von Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ, die die Aufgaben des Präsidenten des Europäischen Patentamts regeln, finden entsprechend Anwendung.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.