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Regel 3 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Bestimmungen von Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) entsprechend auf den Präsidenten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz angewendet werden.
Zu diesem Zweck ist Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ entsprechend anzuwenden.
Regel 3 DOEPS → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Beschreibt die Leitungsfunktion des Präsidenten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz.
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