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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:anwendung_von_artikel_10_absaetze_2_und_3_epue

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Anwendung von Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ

Regel 3 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Bestimmungen von Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) entsprechend auf den Präsidenten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz angewendet werden.

Regel 3 (2) DOEPS

Zu diesem Zweck ist Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 3 DOEPS → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Beschreibt die Leitungsfunktion des Präsidenten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz.

upc/anwendung_von_artikel_10_absaetze_2_und_3_epue.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1