Regel 9 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Einreichung eines Antrags auf Kompensation von Übersetzungskosten durch den Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.
Regel 9 (1) → Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag auf Kompensation muss zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Regel 6 gestellt werden.
Regel 9 (2) → Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Kompensation muss eine Erklärung enthalten, dass der Patentinhaber eine der in Regel 8 Absatz 2 genannten Kategorien (kleine und mittlere Unternehmen, natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen) angehört.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.