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Regel 378 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Antrag sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.
Der Antrag kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden.
Regel 378 EPGVO → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.
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