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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:zeitpunkt_der_antragstellung

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Zeitpunkt der Antragstellung

Regel 378 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Antrag sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.

Regel 378 (2) EPGVO

Der Antrag kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden.

siehe auch

Regel 378 EPGVO → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.

upc/zeitpunkt_der_antragstellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1