Anordnungen

Regel 351 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Anordnung des Gerichts und legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden.

Regel 351 (1) EPGVO → Erforderliche Angaben einer Anordnung
Beschreibt die notwendigen Informationen, die eine Anordnung enthalten muss, einschließlich der Angabe des ausstellenden Richters, des Datums, der Namen der beteiligten Richter und Parteien sowie den Tenor der Anordnung.

Regel 351 (2) EPGVO → Zusätzliche Angaben bei Berufung
Regelt die zusätzlichen Informationen, die eine Anordnung enthalten muss, wenn das Gericht eine Berufung zulässt, einschließlich der Anträge der Parteien, einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und der Begründung der Anordnung.

Regel 351 (3) EPGVO → Aufnahme in das Register
Legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden müssen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.