Anordnung des Gerichts

Regel 350.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Beifügung der Anordnung des Gerichts zur Entscheidung.

Regel 350.2 EPGVO

Die sich aus der Entscheidung ergebende Anordnung des Gerichts (mit Ausnahme der Kosten), einschließlich der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Verfügung, sind der Entscheidung beizufügen. Die Anordnung muss Regel 351 entsprechen.

siehe auch

Regel 350 → Entscheidungen
Regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts.