Anordnung des Gerichts

Regel 350 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass die sich aus der Entscheidung ergebende Anordnung des Gerichts der Entscheidung beizufügen ist.

Regel 350 (2) EPGVO

Die sich aus der Entscheidung ergebende Anordnung des Gerichts (mit Ausnahme der Kosten), einschließlich der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Verfügung, sind der Entscheidung beizufügen. Die Anordnung muss Regel 351 entsprechen.

siehe auch

Regel 350 EPGVO → Entscheidungen
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Entscheidungsgründe und der Anordnung des Gerichts.