markdown

Anordnung der Inspektion

Regel 199 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

Regel 199 (1) EPGVO → Inspektion auf Antrag
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei eine Inspektion vor Ort anordnen. Der Antrag muss begründet sein und zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht besondere Maßnahmen anordnen.

Regel 199 (2) EPGVO → Anwendung von Regeln 192 bis 198
Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend für die Anordnung der Inspektion.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.