Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners

Regel 197 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür.

Regel 197.1 EPGVO → Bedingungen für die Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners anordnen kann.

Regel 197.2 EPGVO → Verfahren bei Anordnung ohne Anhörung
Regelt das Verfahren, wenn Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet werden.

Regel 197.3 EPGVO → Prüfung der Anordnung durch den Antragsgegner
Erläutert das Recht des Antragsgegners, eine Prüfung der Anordnung zu beantragen.

Regel 197.4 EPGVO → Mündliche Verhandlung zur Prüfung der Anordnung
Beschreibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Anordnung.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.