Regel 197 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür.
Regel 197.1 EPGVO → Bedingungen für die Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners anordnen kann.
Regel 197.2 EPGVO → Verfahren bei Anordnung ohne Anhörung
Regelt das Verfahren, wenn Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet werden.
Regel 197.3 EPGVO → Prüfung der Anordnung durch den Antragsgegner
Erläutert das Recht des Antragsgegners, eine Prüfung der Anordnung zu beantragen.
Regel 197.4 EPGVO → Mündliche Verhandlung zur Prüfung der Anordnung
Beschreibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Anordnung.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.