Angefochtene Teile der Entscheidung

Regel 226(a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.

Regel 226(a) EPGVO

Die Berufungsbegründung muss enthalten: die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden.

siehe auch

Regel 226 → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.