Allgemeines

Regel 5 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt das allgemeine Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt.

Regel 5 (1) → Eintragung der einheitlichen Wirkung
Auf Antrag des Inhabers eines europäischen Patents wird die einheitliche Wirkung vom Europäischen Patentamt in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen.

Regel 5 (2) → Voraussetzungen für die Eintragung
Die einheitliche Wirkung wird nur eingetragen, wenn das europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.