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Regel 5 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die einheitliche Wirkung nur eingetragen wird, wenn das europäische Patent mit denselben Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde.
Einheitliche Wirkung wird nur eingetragen, wenn das europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden ist.
Regel 5 DOEPS → Allgemeines
Regelt das Verfahren zur Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents.
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