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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:voraussetzungen_fuer_die_eintragung

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Voraussetzungen für die Eintragung der einheitlichen Wirkung

Regel 5 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die einheitliche Wirkung nur eingetragen wird, wenn das europäische Patent mit denselben Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde.

Regel 5 (2) DOEPS

Einheitliche Wirkung wird nur eingetragen, wenn das europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden ist.

siehe auch

Regel 5 DOEPS → Allgemeines
Regelt das Verfahren zur Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents.

upc/voraussetzungen_fuer_die_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1