Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Regel 20 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Anwendung allgemeiner Verfahrensvorschriften des EPÜ auf den einheitlichen Patentschutz.

Regel 20 (1) → Anwendung von EPÜ-Vorschriften
Verschiedene Artikel und Regeln des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind entsprechend auf Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz anzuwenden, darunter Artikel 113 (rechtliches Gehör), Artikel 120 (Fristen) und andere.

Regel 20 (2) → Anwendung weiterer EPÜ-Vorschriften
Zusätzlich sind Regeln der Ausführungsordnung des EPÜ, wie Regel 1 (schriftliches Verfahren) und Regel 3 (Sprachenregelung) entsprechend anzuwenden.

Regel 20 (3) → Definition von "Vertragsstaaten"
Im Kontext dieser Vorschriften sind „Vertragsstaaten“ die teilnehmenden Mitgliedstaaten des einheitlichen Patentsystems.

Regel 20 (4) → Fristenbestimmung durch das Europäische Patentamt
Fristen, die in dieser Durchführungsordnung erwähnt werden, werden vom Europäischen Patentamt bestimmt und betragen mindestens einen Monat und höchstens vier Monate.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.