Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung

Regel 116 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.

Regel 116.1 EPGVO → Mitteilung der Abwesenheit
Eine Partei, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchte, hat die Kanzlei rechtzeitig hierüber zu unterrichten.

Regel 116.2 EPGVO → Keine Verschiebung wegen Abwesenheit
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt zu verschieben, weil eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war.

Regel 116.3 EPGVO → Behandlung der abwesenden Partei
Eine in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Partei wird so behandelt, als beriefe sie sich nur auf ihre schriftlichen Ausführungen.

Regel 116.4 EPGVO → Vertagung bei Verhinderung
Ist eine Partei ausnahmsweise an der Vertretung in der mündlichen Verhandlung gehindert, vertagt das Gericht die mündliche Verhandlung auf Antrag.

Regel 116.5 EPGVO → Versäumnisentscheidung
Die Bestimmungen dieser Regel gelten unbeschadet der Befugnisse des Gerichts, eine Versäumnisentscheidung zu erlassen.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Regelungen bei Abwesenheit einer Partei.