Abgabe einer Erklärung durch den Patentinhaber (Lizenzbereitschaft)

Regel 12 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Möglichkeit des Inhabers eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine Lizenzbereitschaftserklärung abzugeben.

Regel 12 (1) → Erklärung der Lizenzbereitschaft
Der Patentinhaber kann beim Europäischen Patentamt erklären, dass er bereit ist, jedermann gegen angemessene Vergütung eine Lizenz zur Nutzung der Erfindung zu erteilen. Diese Erklärung wird in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen und führt zu einer Ermäßigung der Jahresgebühren.

Regel 12 (2) → Rücknahme der Erklärung
Die Lizenzbereitschaftserklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird erst wirksam, wenn der Betrag der durch die Erklärung gewährten Ermäßigung nachgezahlt wurde.

Regel 12 (3) → Voraussetzungen für die Lizenzbereitschaftserklärung
Die Erklärung kann nicht abgegeben werden, wenn eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer solchen Lizenz vorliegt.

Regel 12 (4) → Unzulässigkeit von ausschließlichen Lizenzen nach der Erklärung
Nach Abgabe der Erklärung ist es unzulässig, eine ausschließliche Lizenz einzutragen, es sei denn, die Erklärung wird zurückgenommen.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.