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upc:ruecknahme_der_erklaerung

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Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung

Regel 12 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Lizenzbereitschaftserklärung jederzeit durch eine Mitteilung an das Europäische Patentamt zurückgenommen werden kann. Die Rücknahme wird erst wirksam, wenn der Betrag der durch die Erklärung gewährten Ermäßigung nachgezahlt wurde.

Regel 12 (2) DOEPS

Die in Absatz 1 genannte Erklärung kann jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an das Europäische Patentamt zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird erst wirksam, wenn der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, an das Europäische Patentamt entrichtet wird.

siehe auch

Regel 12 DOEPS → Abgabe einer Erklärung durch den Patentinhaber
Regelt die Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung.

upc/ruecknahme_der_erklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1