Übergangsvorschrift

§ 60 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regelt die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Vergütung bei Gesetzesänderungen und enthält spezielle Bestimmungen für bestimmte Angelegenheiten.

§ 60 (1) RVG → Anwendung des bisherigen Rechts
Bestimmt die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Vergütung, wenn der Auftrag vor einer Gesetzesänderung erteilt wurde.

§ 60 (2) RVG → Vergütung bei mehreren Gegenständen
Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts bei Gebühren, die nach dem Wert mehrerer Gegenstände bemessen werden.

§ 60 (3) RVG → Pflegeberufegesetz und Gegenstandswert
Bestimmt die Nichtanwendung einer bestimmten Vorschrift des Gerichtskostengesetzes bei Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz.

siehe auch

RVG, Abschnitt 9 → Übergangs- und Schlussvorschriften
Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts bei Änderungen des Gesetzes und enthält Bestimmungen zu Übergangsregelungen.