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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:verguetung_bei_mehreren_gegenstaenden

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Vergütung bei mehreren Gegenständen

§ 60 (2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regelt die Anwendung des bisherigen Rechts bei Gebühren, die nach dem Wert mehrerer Gegenstände bemessen werden.

§ 60 (2) RVG

Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

siehe auch

§ 60 RVG → Übergangsvorschrift
Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Vergütung bei Gesetzesänderungen und enthält spezielle Bestimmungen für bestimmte Angelegenheiten.

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/verguetung_bei_mehreren_gegenstaenden.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/13 13:19 von mfreund