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§ 60 (3) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt die Nichtanwendung einer bestimmten Vorschrift des Gerichtskostengesetzes bei Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz.
In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
§ 60 RVG → Übergangsvorschrift
Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Vergütung bei Gesetzesänderungen und enthält spezielle Bestimmungen für bestimmte Angelegenheiten.
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