Ist die Herausgabe [§ 812 BGB → Herausgabeanspruch] wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
§ 818 (1) BGB → Umfang des Herausgabeanspruchs
Erlangt ein Verwerter auf Kosten des Rechteinhabers Nutzungsmöglichkeiten der Rechte des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund, hat der Rechteinhaber neben einem möglichen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden verschuldensunabhängigen Wertersatzanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 → Herausgabeanspruch, § 818 Abs. 2 BGB).1)
Bestimmt der Tatrichter die angemessene Vergütung für die Einräu-mung eines Nutzungsrechts, kann das Revisionsgericht dies nur darauf über-prüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben.2)