Rechtsgemeinschaft (§ 59 Alt. 1 ZPO)

Bruchteilsgemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaft
Patentgemeinschaft (Patentrecht)
Miturhebergemeinschaft (Urheberrecht)

Schutzrechtsinhaber bilden - mit Ausnahme der Miturhebergemeinschaft - eine Bruchteilsgemeinschaft.

Auf Miturhebergemeinschaft, Erben- und eheliche Gütergemeinschaften finden die Regelungen der Gesamthandsgemeinschaft anwendung.

Die Vorschriften über Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff. BGB werden durch die Regelungen der §§ 1008 - 1011 BGB (Miteigentum) und das Wohnungseigentumsgesetz (Sondereigentum an Bruchteilsgemeinschaft) ergänzt.

Prozessuale Aspekte

Bei mehreren Patentinhabern ist es stark umstritten, ob es sich um eine Rechtsgemeinschaft i.S. des § 59 Alt. 1 ZPO handelt (einfache Streitgenossenschaft), oder um eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO; normalerweise gilt jedoch nach ZPO: Miteigentümer = Rechtsgemeinschaft.

siehe auch