Notwendige Erhaltungsmassnahmen

§ 744 (1) BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung
Ungerechtfertigten Alleinanmeldung eines Schutzrechts

§ 744 (2) BGB

Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

Inwieweit die Anmeldung einer Erfindung zum Patent als solche als eine von § 744 Abs. 2 BGB gedeckte Erhaltungsmaßnahme zu bewerten ist1), ist nicht abschließendend beurteilt [→ Ungerechtfertigten Alleinanmeldung eines Schutzrechts].2)

siehe auch

§ 741 BGB → Bruchteilsgemeinschaft

1)
vgl. dazu Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl., § 6 PatG Rn. 44; eingehend Henke, Die Erfindungsgemeinschaft, 2005 Rn. 435 ff. mwN
2)
BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12 - Beschichtungsverfahren