§ 830 (1) BGB → Mittäterhaftung
§ 25 (2) StGB → Mittäterschaft
→ Anstiftung
→ Beihilfe
Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Markenrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme.1)
Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.2)
Mittäterschaft setzt ebenso wie Anstiftung und Beihilfe ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeiführung der Verletzung voraus.3)
Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat.4)
Fehlt es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken Bedingungen, so kommt die Nebentäterschaft in Frage. 5)
Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung setzt eine Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen voraus.6)
§ 25 (2) StGB → Mittäterschaft (Strafrecht)
§ 1004 BGB → Störerhaftung