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§ 830 BGB → Mittäter und Beteiligte
§ 840 BGB → Gesamtschuld
→ Nebentäterschaft (Strafrecht)
§ 10 (1) PatG → Mittelbare Patentverletzung
Nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen liegt Nebentäterschaft vor, wenn mehrere Deliktstäter durch selbständige Einzelhandlungen ohne bewusstes Zusammenwirken einen Schaden mitverursacht haben.1)
Daraus ergibt sich, dass jeder Nebentäter grundsätzlich unabhängig vom Tatbeitrag des anderen zum vollständigen Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet ist (§ 840 BGB → Gesamtschuld).2)
Nebentäter sind mehrere Menschen, die ohne bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Bedingungen setzen, die zusammen oder auch für sich allein geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen.3)
Liegt dagegen bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor, so handelt es sich um eine Mittäterschaft.4)
Das Schuldrecht unterscheidet zwischen Mittätern (§ 830 (1) BGB → Mittäterschaft) und Beteiligten (§ 830 (2) BGB → Anstifter und Gehilfen).
Als Täter einer fahrlässigen Patentverletzung hat auch derjenige einzustehen, der die Rechtsverletzung durch eigenes vorwerfbares Verhalten verursacht hat. Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann zum Beispiel darin liegen, dass auf die Benutzung des Patents gerichtete Handlungen eines Dritten pflichtwidrig nicht unterbunden werden.5)
Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn sich eine Person bei der Anwendung eines Verfahrens den Umstand zunutze macht, dass bestimmte Schritte des geschützten Verfahrens von einem Dritten ausgeführt werden und in die eigene Handlung einbezogen werden können.6)
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