§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB → Wertersatzanspruch
§ 252 BGB → Schadensersatzanspruch
§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG → Schadensersatz_nach_Lizenzanalogie
§ 139 (2) S. 3 PatG → Lizenzanalogie
MarkenG → Lizenzanalogie
→ Zulässigkeit der Schadensberechnung auf Grundlage der Lizenzanalogie
→ Bestimmung der Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr
→ Auskunftsanspruch bei Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
→ Lizenzierung nach Verletzung
Die Lizenzanalogie ist eine Methode, die Höhe des Anspruchs zu ermitteln, der dem Inhaber eines verletzten Schutzrechts gegen den Verletzer zusteht [→ Schadensberechnung]. Er kann wahlweise neben dem Verlangen nach Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) und der Gewinnherausgabe geltend gemacht werden.
Ihrer normativen Zielsetzung entsprechend setzt die - fiktive - Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre.1)
Erlangt ein Verwerter auf Kosten des Rechteinhabers Nutzungsmöglichkeiten der Rechte des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund, hat der Rechteinhaber neben einem möglichen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden verschuldensunabhängigen Wertersatzanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 → Herausgabeanspruch, § 818 Abs. 2 BGB).2)
Der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre; entscheidend ist vielmehr allein, daß der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte.3)
Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.4)
Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen, auch wenn er seine Marke selbst nicht kommerziell vermarktet.5)