Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

§ 204 (1) Nr. 1 BGB

Die Verjährung wird gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs [→ Rechtshängigkeit], auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils [→ Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung].

§ 204 BGB → Hemmung der Verjährung

Rechtshängigkeit (Verfahrensrecht)

Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt den Lauf der Verjährung nicht.1)

siehe auch

Verjährung

1)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; m.V.a. Peters/Jacoby aaO; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 204 Rn. 9