Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung [→ Deliktisches Handeln] eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.1) [→ Haftung]
§ 830 (1) BGB → Täterhaftung
§ 830 (1) BGB → Mittäterhaftung
§ 1004 BGB → Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Störerhaftung
§ 25 (1) StGB → Täterschaft
§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB → Mittäterhaftung
→ Straftechtliche Haftung
→ Täterhaftung
→ Teilnehmerhaftung
→ Mittäterhaftung
→ Gehilfenhaftung
→ Störerhaftung
→ Anstiftung
→ Garantenpflicht, Ingerenz
→ Geschäftsführerhaftung
→ Haftung für Dritte
→ Haftung für Unterlassen
→ Haftung für eine Markenrechtsverletzung
Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.2)
Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme.
Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB).3)
Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.4) Mittäterschaft (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB → Mittäterhaftung) ist gegeben, wenn mehrere Personen bei der Herbeiführung eines Erfolgs bewusst und gewollt zusammenwirken.5)
Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet [→ Gehilfenhaftung] oder dessen Tatentschluss hervorruft [→ Anstiftung].6)
Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer [→ Störerhaftung] in Betracht.7)
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt. Auch dann kommt bei einer durch mehrere Personen verursachten Rechtsverletzung sowohl eine Täter- oder Teilnehmerhaftung als auch eine Störerhaftung in Betracht. In einem solchen Fall schließtdie Tatherrschaft des unmittelbar Handelnden die Annahme aus, er werde als Tatmittler von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht. In Betracht kommt dann allenfalls Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt.8)
Grundsätzlich geht es nicht an, dass ein Geschäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung Vorteile zieht. In einer solchen Konstellation kommt daher in Betracht, dem Geschäftsherrn Wissen eines Gehilfen zuzurechnen. So ist es dem Geschäftsherrn in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten Wissensvertreters bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut hat.9)
Eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss ferner organisatorisch sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können und kann sich, wenn sie dies unterlässt, nicht auf Unkenntnis berufen.10)
Der Schutzzweck, einer aus der Wissensaufspaltung folgenden, sachlich nicht gerechtfertigten haftungsrechtlichen Besserstellung des Geschäftsherrn vorzubeugen, rechtfertigt aber nicht die mit der Zurechnung von Wissen des Geschäftsherrn zulasten der Hilfsperson verbundene Verschlechterung der Haftungsposition der Hilfsperson.11)