Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:geschaeftsfuehrerhaftung

finanzcheck24.de

Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerhaftung (Patentrecht)

Ein Geschäftsführer kann bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.1)

Eine Haftung auch auf Schadensersatz und Auskunftserteilung kommt dagegen nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Täter [§ 830 (1) BGB → Täterhaftung] oder Teilnehmer [→ Teilnehmerhaftung] für die Rechtsverletzung einzustehen hat, die die von ihm vertretene Gesellschaft begangen hat.2)

Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.3)

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.4)

Beruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem oder den Geschäftsführern veranlasst worden ist.5)

Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht.6)

Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.7)

Nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist auch die Frage zu beurteilen, ob ein Geschäftsführer für einen Verstoß der Schuldnerin gegen § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG als deren Geschäftsführer persönlich haften.

Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer auf Unterlassung und Schadensersatz für einen Verstoß der Schuldnerin gegen § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG kommt nur in Betracht, wenn sie an diesem Verstoß durch positives Tun beteiligt waren oder wenn sie diesen Verstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen. Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird.8)

siehe auch

Haftung

1)
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - Kraftfahrzeugfelgen II; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 11 = WRP 2014, 1050 - Geschäftsführerhaftung [insoweit nicht in BGHZ 201, 344 abgedruckt]
2)
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - Kraftfahrzeugfelgen II; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 81 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr, mwN
3)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 13 Geschäftsführerhaftung, mwN
4)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m:V.a. BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 17 Geschäftsführerhaftung, mwN
5)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11 - Wagenfeld-Leuchte II; m.V.a. BGHZ 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospiel-Konsolen II; GRUR 2015, 909 Rn. 45 - Exzenterzähne
6)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 11 - Geschäftsführerhaftung, mwN
7)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 - Geschäftsführerhaftung
8)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II
privatrecht/geschaeftsfuehrerhaftung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1