Von der Rechtsprechung wird nur in seltenen Fällen von einer Entbehrlichkeit der Abmahnung ausgegangen.1)
Die Frage der Entbehrlichkeit ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig.2)
Keine Abmahnung ist notwendig bei einer einstweiligen Verfügung auf Sequestration nach § 938 II ZPO, beispielsweise zur Sicherung eines Vindikationsanspruchs nach § 8 PatG. Ohne Sequestration könnte der Beklagte auch noch im Vindikationsverfahren gemäß § 265 I ZPO das Patent / die Anmeldung auf einen Dritten übertragen oder darauf verzichten.
Eine EV zur Sequestration kommt auch in Betracht, wenn eine Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG, § 140a PatG, etc.) gesichert werden soll, d.h. es wird verhindert, daß die Ware in den Handel gelangt. Sequester ist in diesem Fall ein Gerichtsvollzieher.3)
Unter Umständen kann sich aus dem Verhalten des Antragsgegners nach Erlass der einstweiligen Verfügung darauf rückgeschlossen werden kann, dass eine Abmahnung entbehrlich war. Dies kann sich etwa aus der Art seiner Rechtsverteidigung ergeben.4) Hierbei ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil stets auch andere Faktoren für das Verhalten des Antragsgegners maßgebend sein können (OLG Düsseldorf, I-20 W 100/09; m.V.a.; m.V.a. Teplitzky a.a.O.)). Allein auf den Umstand, dass der Antragsgegner auf eine nach Erlass der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung nicht adäquat reagiert, kann der Antragsteller seine Erwartung, er werde den Anspruch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht durchsetzen können, nicht stützen.5)
Ein Antragsteller, der ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt, gibt hierdurch zu erkennen, dass er eine vorherige Abmahnung für nicht erforderlich gehalten hat. Hieran muss er sich festhalten lassen.6)