Für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche zuständige Internationale Recherchenbehörden

Regel 45bis.9 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.

Regel 45bis.9(a) PCT → Zuständigkeit basierend auf Vereinbarungen
Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden basierend auf anwendbaren Vereinbarungen.

Regel 45bis.9(b) PCT → Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde
Regelt den Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde von der Durchführung einer ergänzenden Recherche.

Regel 45bis.9(c) PCT → Beschränkungen der ergänzenden Recherche
Beschreibt mögliche Beschränkungen bei der Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.

siehe auch

Regel 45bis PCT → Ergänzende internationale Recherchen
Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.