Artikel 56 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.
Artikel 56 (2a) PCT → Ernennung der Mitglieder
Beschreibt die Ernennung der Mitglieder des Ausschusses durch die Versammlung.
Artikel 56 (2b) PCT → Mitglieder von Amts wegen
Regelt die Mitgliedschaft von Amts wegen im Ausschuss.
Artikel 56 (2c) PCT → Gesamtzahl der Ausschussmitglieder
Beschreibt die Bestimmung der Gesamtzahl der Ausschussmitglieder.
Artikel 56 (2d) PCT → Einladung von Organisationen
Regelt die Einladung von Vertretern interessierter Organisationen zu den Erörterungen.
Artikel 56 PCT → Ausschuss für technische Zusammenarbeit
Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.