Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben

Regel 49bis.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Angaben übermittelt werden müssen.

Regel 49bis.2(a) PCT → Vor der Handlung nach Artikel 22
Regelt die Anforderungen vor der Vornahme der Handlungen nach Artikel 22.

Regel 49bis.2(b) PCT → Spätere Übermittlung von Angaben
Beschreibt die Möglichkeit der späteren Übermittlung von Angaben.

siehe auch

Regel 49bis PCT → Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens
Regelt die Angaben, die für das nationale Verfahren erforderlich sind.