Regel 49bis.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Angaben übermittelt werden müssen.
Regel 49bis.2(a) PCT → Vor der Handlung nach Artikel 22
Regelt die Anforderungen vor der Vornahme der Handlungen nach Artikel 22.
Regel 49bis.2(b) PCT → Spätere Übermittlung von Angaben
Beschreibt die Möglichkeit der späteren Übermittlung von Angaben.
Regel 49bis PCT → Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens
Regelt die Angaben, die für das nationale Verfahren erforderlich sind.