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pct:vor_der_handlung_nach_artikel_22

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Vor der Handlung nach Artikel 22

Regel 49bis.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderungen vor der Vornahme der Handlungen nach Artikel 22.

Regel 49bis.2(a) PCT

Bevor der Anmelder die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, darf kein Bestimmungsamt von ihm die Übermittlung von Angaben gemäß Regel 49bis.1 oder gegebenenfalls von Angaben darüber verlangen, ob der Anmelder um die Erteilung eines nationalen oder regionalen Patents nachsucht.

siehe auch

Regel 49bis.2 PCT → Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Angaben übermittelt werden müssen.

pct/vor_der_handlung_nach_artikel_22.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:39 von mfreund